Prodium

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Coaching-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsleistungen, sowie Schulungen und Seminare von Prodium soweit sich nicht aus dem Angebot, oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien etwas anderes ergibt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

2. Diese Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass der Verwender in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. 

5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

6. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung) sind schriftlich abzugeben, wobei dies die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) einschließt. 


2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang 

1. Gegenstand des Auftrags sind die im Angebot vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg. 

2. Prodium führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen durch. 

3. Die Leistung gilt als erbracht, wenn das im Projekteinzelvertrag vereinbarte Projektziel oder Projektteilziel erreicht wurde. Unerheblich ist hierbei, ob und wann Empfehlungen von Prodium seitens des Auftraggebers umgesetzt werden. 

4. Soll Prodium zur Erstellung eines ausführlichen, schriftlichen Berichts verpflichtet werden, so muss dies zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart werden. 

5. Prodium berichtet über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter den Arbeitsfortschritt dem Auftraggeber in entsprechender Form. 

6. Prodium ist bei der Herstellung der vereinbarten Leistung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Prodium ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. 


3. Mitarbeiter / Subunternehmer 

1. Prodium ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Prodium selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. 


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Prodium vollumfänglich zu unterstützen und insbesondere alle zur Durchführung des Auftrages notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und sämtliche relevanten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sowie von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Prodium bekannt werden. 

2. Prodium darf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen als vollständig und richtig bei der Auftragsausführung zugrunde legen. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsgemäßheit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist Prodium nicht verpflichtet. 

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine(n) hinreichend fachkundigen und bevollmächtigten Mitarbeiterin/ einen Mitarbeiter ihres Unternehmens für die Dauer dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur verbindlichen Klärung aller entstehenden Fragen zu benennen. 

4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von Prodium von dieser informiert werden.


5. Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung 

1. Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistung in Verzug kommen oder eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung unterlassen, so ist Prodium zur fristlosen Kündigung berechtigt. 

2. Die Ausübung dieses Kündigungsrechtes hat keine Auswirkungen auf Ansprüche von Prodium auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. den Ersatz notwendiger Mehraufwendungen. 


6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung 

1. Nach Vollendung der vereinbarten Leistung erhält Prodium ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Prodium. Prodium ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. 

2. Alle Forderungen werden 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Da es sich insofern um einen Fall des § 286 Abs. 2, Nr. 2. BGB handelt, kommt der Auftraggeber bei nicht fristgerechter Zahlung automatisch, das heißt ohne Mahnung, in Verzug. 

3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

4. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Prodium durch den Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 

5. Prodium ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Prodium ausdrücklich einverstanden. 


7. Ausfall und Verhinderung 

1. Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Veranstaltungen (Schulungen, Workshops, Moderation, Coaching) diese Termine schriftlich oder per Email absagen. Es fallen in diesem Fall aber Stornogebühren von bis zu 100 % des vereinbarten Honorars an. Die Höhe der Stornogebühren richtet sich danach, wie kurzfristig die Veranstaltung vom Auftraggeber abgesagt wurde. 

Der Auftraggeber ist pauschal zur Zahlung der folgenden Stornokosten verpflichtet:
a) bis vier Wochen vor dem Termin keine Stornogebühr
b) bis zwei Wochen vor dem Termin 25 % des vereinbarten Honorars
c) bei Absage des Termins bis zu einer Woche vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
d) bei Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 100 % des vereinbarten Honorars 


8. Haftung 

1. Die Haftung des Auftragnehmers, für von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen und/oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. 

2. Die Haftung Prodiums für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Berater nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars; sollte dies gesetzlich nicht möglich sein, auf den Höchstbetrag von EUR 25.000 je einzelnem Schadensfall. 

3. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Prodium verjähren in zwölf Monaten nach Abschluss des jeweiligen Projekteinzelvertrages. Dieser Regelung unterfallen nicht die gesetzlichen Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, deren Verjährung sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet. 


9. Treuepflicht 

1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich über sämtliche Umstände, die im Verlauf der Projektausführung entstehen und die Bearbeitung beeinflussen könnten. 

2. Die Parteien verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben bzw. bei sich zu beschäftigen. Unter den Begriff des „bei sich zu beschäftigen“ fallen auch freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeiten. 

3. Bei einem Verstoß gegen § 9.2 wird eine Vertragsstrafe gem. § 13 ausgelöst. Es wird insofern auf diese Bestimmung verwiesen. 


10. Aufbewahrung von Unterlagen 

1. Die Parteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurück zu geben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen. 

2. Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart. 


11. Schweigepflicht, Datenschutz 

1. Prodium verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Prodium verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser Vorschriften. 

2. Prodium ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 


12. Schutz des geistigen Eigentums 

1. Sämtliche seitens Prodium angefertigten Berichte, Auswertungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum von Prodium und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Prodium an Dritte herausgeben bzw. diesen bekannt gemacht werden oder publiziert werden. 

2. Sollte der Auftraggeber die Dienstleistungen auch für verbundene Unternehmen nutzen wollen, so benötigt er hierfür vorab die schriftliche Zustimmung von Prodium, die dieser auch ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt Prodium Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen ein durch die vorgenannten Bestimmungen eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. 

3. Bei einem Verstoß gegen § 12, 1. und/oder 2. wird eine Vertragsstrafe gem. § 13 ausgelöst. 


13. Vertragsstrafe 

1. Im Falle des Verstoßes gegen § 9.2 verpflichtet sich die rechtsverletzende Partei an die rechtstreue Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € zu entrichten. 

2. Im Falle des Verstoßes gegen § 12.1 und/oder 2. verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung. 3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 


14. Dauer des Vertrags 

1. Die Laufzeit des Vertrags wird im Angebot definiert. 

2. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung. 

3. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. 

Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
a) Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
b) wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
c) wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von Prodium weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Prodium eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren. 


15. Sonstiges 

1. Für alle Rechte sowie die Verwendung der überlassenen Daten oder Gegenstände aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

2. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. 

3. Sind oder werden Vorschriften dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und die inhaltlich der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. 

4. Prodium ist berechtigt, den Auftraggeber nebst Auftragsbeschreibung unter Verwendung seines Logos im Rahmen eigener Werbung zu nennen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Broschüren, den Internetauftritt und andere digitale Medien. 

5. Gerichtsstand ist Heidelberg 


Stand: 01.01.2023